
§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Verein für Reformation in Deutschland‘“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
3. Der Verein hat seinen Sitz in 76532 Baden-Baden.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereines ist
- der Aufbau und die Unterhaltung einer evangelisch-reformierten Kirche in Deutschland,
- die Förderung von Pastoren für diese Kirche,
- sowie die Förderung der Erneuerung evangelisch-reformierter Theologie in Deutschland durch Vorträge, Literaturverbreitung, Seminare und theologische Ausbildung.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Vereinsämter
Die Inhaber von Vereinsämtern sind in der Regel ehrenamtlich tätig. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Arbeiten gegen Entgelt vergeben werden oder gegen Entgelt beschäftigte Mitarbeiter angestellt werden.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen Personen ab dem 18. Lebensjahr und juristische Personen sein, die den christlichen Glauben, wie er in den reformierten Bekenntnissen zum Ausdruck kommt, teilen.
2. Zur Aufnahme in dem Verein ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Sind juristische Personen (z.B. Kirchengemeinden) Mitglieder des Vereines, so übertragen diese ihre Stimme einem Vertreter. Vertreter müssen dem Vorstand gegenüber schriftlich legitimiert werden. Erklärungen dieses Vertreters verpflichten die juristische Person unmittelbar.
6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Tod der natürlichen Person bzw. durch Auflösung der juristischen Person bzw. durch Ausschluss.
7. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Er muss nicht begründet werden.
8. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen und Zielen des Vereines in grober Weise zuwiderhandelt. Bei Einspruch gegen den Vorstandsbeschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
§5 Beiträge und Spenden
1. Der Verein nimmt Spenden, Vermächtnisse o.ä. für die Erfüllung des Vereinszweckes entgegen. Hierbei ist eine Mitgliedschaft im Verein nicht erforderlich.
2. Ein Mitgliedsbeitrag kann erhoben werden. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, die den Verein jeweils allein gerichtlich und außerordentlich vertreten dürfen. Bei mehr als zwei Vorstandsmitgliedern sind jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandung des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
4. Der Kassierer verwaltet die Finanzen des Vereins und legt der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab. Ein Vorstandsmitglied kann in Personalunion auch Kassierer sein.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. In Vorstandssitzungen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit entschieden.
6. Der Vorstand verfügt über die Mittel des Vereins, die er im Rahmen der Satzung verwaltet und verwendet.
§8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat folgende besonderen Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Vereinsauflösung
2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der Vorsitzende hat die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Textform (d.h. auch Fax und E-Mail) genügt. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.
3. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt für jedes zu besetzende Amt einzeln und direkt. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt.
5. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.
§9 Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines
1. Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung sind nur durch eine Mehrheit von 3/4 der Mitgliederversammlung zu beschließen.
2. Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den „Wort Verlag zur Verbreitung evangelisch-reformierter Literatur e.V.“ mit Sitz in Tübingen.
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 04.06.08 beschlossen.
Satzung herunterladen (pdf)